In seiner Entscheidung vom 27. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass Opfer des DDR-Staatsdopings nicht den Regelungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes unterfallen. Es bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung zur Auslegung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes insbesondere zum vom Gesetz geforderten Merkmal der „Willkür im Einzelfall“ (§ 1 Abs.2 VwRehaG). Diese liegt demnach nur vor, wenn die staatlichen Maßnahmen von der Tendenz und Absicht getragen waren, ihren Adressaten bewusst zu benachteiligen. Daran fehle es im Fall des DDR-Staatsdopings.
Die Landesbeauftragte bewertet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als sachgerecht. Sie verweist zugleich darauf, dass die Dopingopfer auch heute noch unter den gravierenden Folgen des staatlich verordneten Zwangsdopings leiden. Deshalb ist die Politik gefordert, Regelungen zur Unterstützung für die unter massiven Gesundheitsschäden leidenden Opfer zu treffen.