Aktuelle Informationen

SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG) – Änderungen 2025

Die folgende Übersicht informiert Sie über die Änderungen, die im Juli 2025 in Kraft treten. Sie gibt Hinweise, was diese gegebenenfalls für Sie bedeuten. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, wenden Sie sich bitte in den telefonischen Sprechzeiten an die Bürgerberatung oder senden Sie uns eine Mailanfrage.

Die Verbesserungen betreffen:

  • die Erhöhung von monatlichen Unterstützungsleistungen für ehemalige politische Häftlinge auf 400,- €. Diejenigen, die die Leistung nach § 17a StrRehaG, die sogenannte Opferrente, bereits erhalten, brauchen nicht aktiv zu werden. Die Anpassung wird, nachdem die gesetzlichen Änderungen in Kraft getreten sind, durch die Auszahlungsstellen ohne eine erneute Antragstellung vorgenommen. Zudem erfolgt ab 2026 eine jährliche Anpassung der besonderen Zuwendung (Opferpension) an die aktuelle Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • den Verzicht auf die Bedürftigkeitsprüfung bei der besonderen Zuwendung. Damit wird aus der Opferrente eine reine Ehrenpension unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Einzelnen.
  • den Verzicht auf Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit für den Erhalt der Unterstützungsleistungen für jene Haftopfer, die weniger als 90 Tage in politischer Haft waren, oder für nächste Angehörige (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG). Die Leistung kann ab dem 01. Juli 2025 bei der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte beantragt werden.
  • die Einführung eines Zweitantragsrechts in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz. Dadurch verbessert sich die Lage derjenigen Antragsteller, deren Rehabilitierungsantrag bereits abgelehnt wurde, die aufgrund einer Gesetzesänderung aber nun Anspruch auf eine Rehabilitierung haben. Bis jetzt stand einem neuerlichen Antrag immer die Rechtskraft der alten Entscheidung entgegen. Mit dem Änderungsgesetz wurde dieses Problem nun behoben.
  • die Informationspflicht der Hinterbliebenen nach dem Tode des Opferpensionsberechtigten. Nach dem Tod des Berechtigten muss die zuständige Behörde die Angehörigen über die Möglichkeit informieren, Unterstützungsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte beantragen zu können. Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen ist allerdings eine durch die Freiheitsentziehung nicht unerhebliche unmittelbare Mitbetroffenheit. Unmittelbar mitbetroffen können in der Regel nur der Ehegatte sein, dessen Ehe mit dem Betroffenen schon während der Haftzeit bestand und die Kinder, die zum Zeitpunkt des Gewahrsams bereits geboren waren.
  • die Erhöhung der beruflichen Ausgleichsleistung auf 291,- € bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Absenkung bei Renteneintritt. Dabei wird die Mindestverfolgungszeit von 3 auf 2 Jahre gesenkt und das Partnereinkommen zukünftig nicht mehr berücksichtigt. Auch die berufliche Ausgleichsleistung wird ab 2026 regelmäßig der aktuellen Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung angeglichen. Die Leistung ist weiterhin beim örtlich zuständigen Sozialamt zu beantragen.
  • die Einführung einer kriterienbasierten Vermutungsregelung bei der Anerkennung gesundheitlicher Verfolgungsschäden nach erfolgter Rehabilitierung. Ergänzend zu den bisherigen gesetzlichen Regelungen werden zwischen den zuständigen Ministerien und der SED-Opferbeauftragten beim Bundestag Kriterien erarbeitet und eingeführt, die es einfacher machen sollen, einen Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und dem heutigen Gesundheitsschaden der Betroffenen anzunehmen.
  • die Einführung eines bundesweiten Härtefallfonds für Opfer politischer Verfolgung. Verwaltet wird der Fonds von der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte. Dort können zukünftig auch Anträge auf Unterstützungsleistung gestellt werden. Der Fonds ist mit einer Million Euro ausgestattet, welche durch freiwillige Zahlungen ergänzt werden können.
  • die Einführung einer Einmalzahlung für ehemalige Zwangsausgesiedelte in Höhe von 7.500,- €. Menschen, die im Rahmen der Grenzschließungen der DDR an der innerdeutschen Grenze 1952 und 1961 aus ihrer Heimat vertrieben wurden, erhalten ab dem 01. Juli 2025 eine Einmalzahlung als Anerkennung für das erlittene Unrecht. Beantragt werden kann die Leistung bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde. Den Kontakt finden Sie unter „Anschriften“.
  • die zusätzliche Einführung einer Einmalzahlung von 1.500 € für Opfer von Zersetzungsmaßnahmen, bei der die Maßnahme außerhalb der DDR erfolgte. Der Gesetzgeber hat die Zahlung für Zersetzungsopfer 2019 eingeführt, um all jenen eine Anerkennung zuteilwerden zu lassen, die Zersetzungsmaßnahmen der Staatssicherheit in der DDR erlitten, die jedoch nicht mit beruflicher Verfolgung verbunden waren und auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorriefen. Da zahlreiche Zersetzungsmaßnahmen durch das MfS gegenüber Personen in der Bundesrepublik oder in West-Berlin erfolgten, wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift nunmehr auch dahingehend erweitert. Der Antrag für die Einmalzahlung ist an die rehabilitierende Behörde zu richten, die in den Ländern für die Anträge auf Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuständig ist. Diese Behörden zahlen die einmalige Anerkennung aus.

Fragen zu den gesetzlichen Änderungen sowie Unterstützung bei der Beantragung oder Durchsetzung von Ansprüchen richten Sie bitte an die Bürgerberatung der Landesbeauftragten.

Zur Bundestagsdebatte vom 30. Januar 2025.

Anti-D-Hilfegesetz (Anti-D-HG)

Für anerkannte Betroffene von kontaminierter Anti-D-Prophylaxe in der DDR 1978/79 ist am 1. Januar 2020 eine neue Bestandsschutzregelung in Kraft getreten.

Pressemitteilung der Konferenz der Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur

Sexueller Missbrauch

Der Fonds sexueller Missbrauch wurde entfristet. Weitere Informationen erhalten sie unter https://www.fonds-missbrauch.de/.

Anerkennung von Kindererziehungszeiten ehemaliger politischer Häftlinge der SBZ/DDR nach § 11 a des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

Seit dem 1. Januar 2019 ist es auch für rehabilitierte politische Häftlinge möglich, für die Zeit der rechtsstaatswidrigen Inhaftierung Kindererziehungszeiten rentenrechtlich anerkennen zu lassen. Das setzt voraus, dass sie in dieser Zeit erziehungsberechtigt waren und haftbedingt an der Ausübung ihres Erziehungsrechts gehindert wurden. Der Antrag auf Anerkennung ist bei der auch für die berufliche Rehabilitierung zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Die dort erteilte Bescheinigung ist beim jeweiligen Rentenversicherungsträger einzureichen. Dem Antragsformular sind die Strafrechtliche Rehabilitierungsbescheinigung oder die Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sowie die Geburtsnachweise der Kinder beizufügen. Das Antragsformular finden sie hier oder unter der Rubrik „Formulare“. Weitere Auskünfte erteilen wir in der telefonischen Sprechzeit der Bürgerberatung oder per Post oder E-Mail.

Ansprechpartner

Michael Körner

Leitung Bürgerberatung I Referent für Rehabilitierung und Entschädigung

Nadine Markgraf

Geschäftsstelle Bürgerberatung

Telefon: 0331 23 72 92 – 17
Telefax: 0331 23 72 92 – 29

buergerberatung@lakd.brandenburg.de

Telefonische Sprechzeiten

Telefon: 0331 237292 – 21
Montag: 13 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13 bis 16:00 Uhr
Freitag: 10 bis 13 Uhr