Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungs- gesetze

Änderungen der Rehabilitierungsgesetze 2019

Die folgende Übersicht informiert Sie über die Änderungen und gibt Hinweise, was diese gegebenenfalls für Sie bedeuten. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, wenden Sie sich bitte in den telefonischen Sprechzeiten an die Bürgerberatung oder senden Sie uns eine Mailanfrage.

Die Verbesserungen betreffen:

  • die Erhöhung von monatlichen Unterstützungsleistungen für ehemalige politische Häftlinge auf 330 €. Diejenigen, die die Leistung nach § 17a StrRehaG, die sogenannte Opferrente, bereits erhalten, brauchen nicht aktiv werden. Die Anpassung wird, nachdem die gesetzlichen Änderungen in Kraft getreten sind, durch die Auszahlungsstellen ohne eine erneute Antragstellung vorgenommen. Die Umsetzung wird einige Zeit in Anspruch nehmen, jedoch keine Leistungseinbußen zur Folge haben.  
  • die Absenkung der notwendigen Mindestverfolgungszeit für ehemalige politische Häftlinge von 180 auf 90 Tage, um die sogenannte Opferrente zu erhalten. Haftopfer, die bisher die sogenannte Opferrente nicht erhalten konnten, weil ihre Haftzeit unter 180 Tagen lag, können jetzt einen Antrag stellen, wenn sie mindestens 90 Tage Haft verbüßten. Diese Regelung gilt auch für rehabilitierte ehemalige Heimkinder. Dazu gehören z. B. diejenigen, die mindestens 90 Tage im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau oder einer anderen Jugendhilfeeinrichtung waren und rehabilitiert sind. Der Antrag muss an die Stelle gerichtet werden, die die Rehabilitierung ausgesprochen hat. Wer hier unsicher ist, sollte sich beraten lassen. Die bisher bereitgestellte jährliche Unterstützungsleistung durch die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in Bonn entfällt für diese Betroffenengruppe zukünftig, da von nun an Leistungen gemäß § 17a StrRehaG gewährt werden.
  • den erleichterten Zugang zur Rehabilitierung von ehemaligen Heimkindern, die in Spezialheimen und vergleichbaren Einrichtungen der DDR-Jugendhilfe Umerziehung erlitten. Wer zu dieser Betroffenengruppe gehört und bisher keinen Antrag auf Rehabilitierung gestellt hat, kann jetzt einen Antrag stellen und hat wesentlich verbesserte Chancen auf eine Rehabilitierung. Gleiches gilt für diejenigen, die vor einiger Zeit einen Antrag stellten, der jedoch vom jeweiligen Landgericht bisher noch nicht beschlossen wurde. Im geänderten Gesetz ist leider kein ausdrückliches Zweitantragsrecht für diejenigen geregelt, deren in der Vergangenheit gestellter Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt ist. Deshalb empfehlen wir, vor einer erneuten Antragstellung Beratung und Unterstützung im Antragsverfahren zu nutzen.
  • die gesetzliche Klarstellung, dass Einweisungen von Kindern und Jugendlichen in Heime stets dann rechtsstaatswidrig waren, wenn deren Sorgeberechtigte aus politischen Gründen inhaftiert wurden und deshalb ihr Sorgerecht nicht ausüben konnten. Auch hier gilt, dass all jene, die bisher keinen Antrag gestellt haben, dies jetzt mit guten Erfolgsaussichten tun können. Diejenigen, deren Anträge abgelehnt wurden und inzwischen rechtskräftig sind, haben nach neuer Gesetzeslage zwei Möglichkeiten. Sie können entweder einen erneuten Antrag stellen, in der Erwartung, dass ein Zweitantragsrecht eingeräumt wird oder Sie können sich an die Stiftung in Bonn wenden und dort jährlich einmal Unterstützungsleistung beantragen. Diese Möglichkeit wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um abgelehnten Antragstellern ausschließlich dieser Betroffenengruppe eine erneute Antragstellung zu ersparen und dennoch Unterstützung zu gewähren.
  • die Erhöhung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte mit geringen Einkommen auf 240 € bzw. 180 € für Rentenempfänger, sofern die anerkannte Verfolgungszeit mindestens drei Jahre beträgt. Die Erhöhung wird durch die auszahlenden Sozialämter ohne erneute Antragstellung vorgenommen. Bitte beachten Sie, dass das Verfahren der Anpassung der Leistung einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
  • den neu geschaffenen Zugang zu Ausgleichsleistungen für Verfolgte Schüler. Verfolgte Schüler waren bisher von Ausgleichsleistungen gemäß § 8 BerRehaG ausgeschlossen, jetzt wird der Zugang gewährt. Dabei ist entscheidend, dass die erlebte und anerkannte Verfolgung zu Nachteilen im Erwerbsleben geführt haben muss, die über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren anhielt. Entscheidend ist daher, wie lange der verfolgte Schüler die verweigerte oder abgebrochene Ausbildung nicht wieder aufnehmen durfte bzw. wie lange ihm der Abschluss einer begonnenen und aus politischen Gründen nicht beendeten Ausbildung verweigert wurde. Die Anträge sind an die jeweils regional zuständigen Sozialämter zu stellen. Die Neuregelung erfordert Verfahrensänderungen und Einarbeitungszeit in den Sozialämtern, weshalb in der ersten Zeit eventuell längere Bearbeitungszeiten entstehen können.
  • die Einführung einer Einmalzahlung von 1.500 € für Opfer von Zersetzungsmaßnahmen, die keine dauerhaften beruflichen und/oder gesundheitlichen Verfolgungsschäden erlitten. Der Gesetzgeber hat die Zahlung eingeführt, um all jenen eine Anerkennung zuteilwerden zu lassen, die Zersetzungsmaßnahmen der Staatssicherheit erlitten, die jedoch nicht mit beruflicher Verfolgung verbunden waren und infolgedessen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorriefen. Der Antrag für die Einmalzahlung ist an die rehabilitierende Behörde zu richten, die in den Ländern für die Anträge auf Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuständig sind. Diese Behörden zahlen die einmalige Anerkennung aus.

Darüber hinaus wurde für alle Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen festgelegt, dass das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Finanzen im Abstand von fünf Jahren überprüfen, ob die Höhe der Leistungen angesichts gestiegener Lebenshaltungskosten noch angemessen ist.

Fragen zu den gesetzlichen Änderungen sowie Unterstützung bei der Beantragung oder Durchsetzung von Ansprüchen richten Sie bitte an die Bürgerberatung der Landesbeauftragten.

Weitere Informationen

Formular zur Beantragung der Rehabilitierung entsprechend dem StrafReHa-Gesetz

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